Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) 2019:01 PAK
AfPS GS steht für „Ausschuss für Produktionssicherheit (AfPS) geprüfte Sicherheit (GS)-Spezifikation“. Konkret geht es bei dieser Richtlinie um die Vergabe des GS-Zeichens/Siegels zur Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Polymerproben.
Zu den Hauptursachen für eine PAK-Kontamination in Materialien gehört die Verwendung von:
Weichmacherölen in Gummi und anderen flexiblen Kunststoffen (Weichkunststoffe)
Ruß als Schwarzpigment in Lacken, Gummi und Kunststoffen
Kohlenstoffhaltigen Lösemitteln (z.B. Solvent Naphtha)
Kontaminationen konnten bisher nicht nur in Gummi sondern auch in Kunststoffarten wie z.B. ABS, PP, verschiedenen Kunstfasern, Naturlatex, Lacken und in mit Naphthalin behandelten Materialien nachgewiesen werden. Hierfür wird ein Prüfverfahren angewandt, welches von der GS-Stelle sowohl bei neuen Zuerkennungsverfahren als auch bei der Überwachung bestehender GS-Zeichen-Zertifikate durchlaufen wird.
Prüfverfahren zur Anerkennung des GS-Zeichens
Risikobeurteilung: | Relevante Kontakt-/Griff- oder Betätigungsflächen werden für die Prüfung definiert. Hierbei sind alle Flächen zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung in direkten Haut- oder Schleimhautkontakt kommen können. |
Kategorisierung: | Die in der Risikobeurteilung definierten Produktteile sind anschließend zu Kategorisieren und auf den tatsächlichen Gehalt von PAK zu untersuchen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungsgrenze von 0,2 mg/kg für jede PAK-Einzelkomponente mit dem Prüfverfahren eingehalten werden kann. |
Prüfung & Bewertung: | Bestandteile des Prüfverfahrens sind die Probenvorbereitung, Extraktion der PAK, Aufreinigung des Extraktes, Identifizierung und Quantifizierung. Anschließend Bewertet die GS-Stelle das Ergebnis und erkennt bei Bestehen das GS-Zeichen-Zertifikat an. |
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