Regularien und Vorschriften für Konformitäts-deklarationen

Wir möchten Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten aktuellen Gesetzesvorschriften zur Material Compliance geben. Durch die Einhaltung dieser Vorschriften verbessern Sie nicht nur die Qualität und Sicherheit Ihrer Produkte, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit.

Die Einhaltung der Vorgaben im Bereich der Environmental Product Compliance (EPC) umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Dazu gehören umwelt- und gesellschaftsrechtliche Anforderungen, die den Einsatz bestimmter Substanzen und Materialien in Produkten regeln oder sogar verbieten.

SB_RoHS-compliant
RoHS
SB_REACH_Compliant
REACH
SB_TSCA_Compliant
TSCA
SB_PROP65_Compliant
PROP. 65
SB_POPs_Compliant
POPs
Asset 17
PPWD
SB_Battery-Directive
Battery Directive
SB_AfPS-GS
AfPS

Der California Safe Drinking Water and Toxic Enforment Act (Prop. 65) verpflichtet Unternehmen aus Kalifornien, welche die Waren dort verkaufen, den Verbraucher mittels eines entsprechenden Labels vor Gefahrenstoffen zu warnen.

Darüber hinaus untersagt das Gesetz, erhebliche Mengen der gelisteten Chemikalien in das Trinkwasser einzubringen.

Die materialspezifischen Vorgaben der RoHS (Restriction of Hazardous Substances) -Richtlinie schränken die Verwendung von Blei, Kadmium, Chrom (VI), Quecksilber und bromierten Flammschutzmitteln innerhalb Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen ein. Verlangt wird hierbei die technische Dokumentation zur Beurteilung der RoHS-Konformität von Elektrogeräten bezüglich der Beschränkung gefährlicher Stoffe seitens der Hersteller.

Seit dem 22. Juli 2019 gilt die RoHS Richtlinie 2015/863/EU, in dieser sind insgesamt 10 Stoffe zu berücksichtigen, welche die zulässige Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozenten nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus ist die CE-Kennzeichnungsrichtlinie verpflichtender Bestandteil.

Die REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 steht als Abkürzung für „Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of Chemicals“. Als EU-Verordnung definiert REACH den Umgang mit chemischen Stoffen in allen Mitgliedsstaaten gleichermaßen. Darüber hinaus berücksichtigt sie die sogenannte „Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC)“, welche am 08. Juli 2021 mit acht weiteren gefährlichen Chemikalien aktualisiert worden ist. Diese SVHC-Liste findet außerdem in der seit Januar 2021 bestehenden EU-Datenbank „SCIP“ Anwendung.

Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorization and Restriction) verfasst 2007 erstmalig die verpflichtende Weitergabe der Materialinformation für definierte chemische Substanzen. Das System fungiert auf dem Prinzip „no data, no market“. Demnach dürfen nur diejenigen chemischen Stoffe in den Markt eingeführt werden, die vorher von allen Anwendern einer Lieferkette innerhalb der REACH registriert worden sind.

Die Kandidatenliste der REACH-Verordnung ist ebenfalls unter der Abkürzung SVHC (Substances of very high concern) bekannt. Diese beinhaltet Chemikalien in Form von einzelnen Stoffen oder Erzeugnissen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Die direkte und rechtliche Verpflichtung bezüglich Anforderungen an alle EU-Zulieferer und -Hersteller einer Lieferkette werden i.d.R. alle 6 Monate aktualisiert. Letzter Änderungsstand am 17.01.2023 erweitert die Anzahl besorgniserregender Stoffgruppen von 224 auf 233 bedenkliche Chemikalien.

Die neu hinzugefügten Substanzen sind:

Das Gefahrstoff-Überwachungsgesetz TSCA ist eine zentrale Norm der US-amerikanischen Chemikalienregulierung. Dabei soll das chemische Risiko möglichst einfach abgesenkt werden und die Vorteile des Produktes gleichzeitig berücksichtigt bleiben.

TSCA ist eine Maßnahme der US-Umweltschutzbehörde gegen persistente, bioakkumulative und toxische Chemikalien (PBT), für welche Verbote und Beschränkungen für die Herstellung, Weiterverarbeitung und den Vertrieb gelten. Alle Chemikalien des Verzeichnisses gelten als „bestehend“. Alle nicht-gelisteten Chemikalien werden als „neu“ bezeichnet und vor der Markteinführung bewertet und reguliert. In die USA dürfen nach dieser Verordnung nur Stoffe importiert werden, die innerhalb des TSCA bekannt sind.

Folgende Chemikalien sind hiervon betroffen:

Der California Safe Drinking Water and Toxic Enforment Act (Prop. 65) verpflichtet Unternehmen aus Kalifornien, welche die Waren dort verkaufen, den Verbraucher mittels eines entsprechenden Labels vor Gefahrenstoffen zu warnen. Darüber hinaus untersagt das Gesetz, erhebliche Mengen der gelisteten Chemikalien in das Trinkwasser einzubringen.

Die California Proposition 65 Verordnung läuft offiziell unter dem Namen „Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act 1986“. Diese sieht vor, dass der Staat Kalifornien eine Liste aller Chemikalien aufführen muss, die Missbildungen, Krebs oder sonstige Schäden hinsichtlich der Fortpflanzungsfähigkeit hervorrufen. Außerdem sind alle Unternehmen dazu verpflichtet Produkte mit wesentlichen Mengen dieser Chemikalien mit einem Label zu kennzeichnen. Dies gilt als Warnung für die Bevölkerung Kaliforniens.

Alle aufgelisteten Chemikalien sind von der OEHHA (California Office of Environmental Health Hazard Assessment) geführt.

Die Liste wird stetig mit weiteren Substanzen und Grenzwerten erweitert. Die letzte Aktualisierung erfolge am 17. Dezember 2021. Hier wurden die folgenden Chemikalien ergänzt:

Persistent Organic Pollutants (POPs) sind Chemikalien, welche durch die Vermehrung über Nahrungsketten im Fettgewebe schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können. Durch das Potential der weltweiten Verbreitung stellen diese Substanzen eine Gefahr sowohl für industrialisierte aber auch emissionsfreie Regionen, wie die Arktis dar. Beispiele dieser POPs sind Pflanzenschutzmittel (DDT), Industriechemikalien (PCB), Diocine und Furane.

Stockholmer Übereinkommen:
 

Seit dem in Kraft treten des Abkommens zur Einhaltung der Verbote oder Beschränkungen der erfassten Stoffe am 17. Mai 2004, wird das Ziel verfolgt, die Gesundheit von Mensch und Umwelt vor schädlichen Wirkungen zu schützen. Das Verbot oder die Einschränkung gilt für die Produktion und die Verwendung sowie den Import oder Export der gelisteten chemischen Substanzen.

Die Richtlinie „Packaging and Packaging Waste Directive“ steht für den Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen. Ziel ist eine Reduktion der Verpackungsabfälle zur Verbesserung der Umweltbilanz und die nachhaltige Unterstützung des Recyclingprozesses. Außerdem soll diese einheitliche Regelung zur Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen in den Mitgliedsstaaten beitragen. Diese Vorschrift gilt in allen EU-Ländern gleichermaßen.

Die Richtlinie zur Regelung von Verpackungen und Verpackungsabfällen „Packaging and Packaging Waste Directive“ gibt vor, welche Arten von Verpackungen auf dem EU-Markt in Umlauf gebracht werden dürfen und wie die Abfälle verwaltet und bestmöglich vermieden werden. Dabei müssen alle Verpackungen den Anforderungen in Bezug auf Herstellung, Zusammensetzung und Wiederverwendbarkeit/Verwertbarkeit entsprechen.

Die Verordnung umfasst alle Materialien und Verpackungen aus der Industrie, dem Handel sowie dem Haushalt. Ziel ist es zum einen die zunehmende Menge an Verpackungsabfällen, die für wesentliche Umweltprobleme verantwortlich ist, zu reduzieren. Zum anderen zielt die Vorschrift darauf ab, unterschiedliche Zulassungen und Regelungen in den jeweiligen EU-Ländern einheitlich anzupassen und so ein Hindernis des Binnenmarktes zu eliminieren.

Zusammengefasst steht „Packaging and Packaging Waste Directive“ für:

Gemäß der neuesten Änderungen sind Maßnahmen zur Vermeidung der Neuerzeugung von Verpackungsprodukten sowie Bestimmungen zur Förderung der Wiederverwertung und des Recyclingprozesses anstelle der endgültigen Beseitigung von Abfällen ergänzt worden. Bis Ende 2024 sollen alle EU-Länder sicherstellen, dass Systeme zur Einhaltung dieser Richtlinie eingeführt worden sind.

Battery Directive bezieht sich auf Maßnahmen in Bezug auf den gesamten Lebenszyklus von Batterien und Altbatterien die der Umwelt und dem Binnenmarkt zugute kommen sollen. Unterschieden wird dabei in drei verschiedene Batterietypen: Geräte-, Industrie- und Autobatterien.

Die Richtline „Battery Directive” verfolgt das Ziel, alle negativen Umweltauswirkungen durch Batterien und Altbatterien bestmöglich zu minimieren, die gesonderte Sammlung von Altbatterien zu maximieren und ein hohes Maß an stofflicher Verwertung zu erreichen. Außerdem soll die Verordnung dazu führen Batterien und die Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus aller beteiligten Akteure umweltverträglicher zu gestalten. Darüber hinaus soll die Menge der in der Batterie enthaltenen gefährlichen Stoffe verringert werden. Dabei lassen sich die Batterien je nach ihrem Verwendungszweck in drei Typen klassifizieren: Geräte-, Industrie- und Autobatterien.

Anwendung findet die „Battery Directive“-Verordnung seit 2006 in allen EU-Mitgliedsstaaten gleichermaßen. Dies soll das reibungslose Funktionieren den Binnenmarktes gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Regelungen vermeiden. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten war der 26. September 2008. Im Jahr 2018 stellte eine von der Kommission in Auftrag gegebene Studie fest, dass alle Länder die Maßnahmen umgesetzt hatten.

Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele sind die:

Batterieverordnung (BattG)

Das deutsche Batteriegesetz (BattG) bezieht sich auf die europäische Batterierichtlinie (BATT) welche das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltschonende Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren regelt. Dabei ist es unabhängig, ob die Batterie in einem Gerät verbaut ist oder nicht. Die Kategorisierung der Batterien erfolgt in die drei gleichen Unterteilungen wie bei der Battery Directive (Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien).

Verpflichtend ist die Registrierung der Batterien durch den Händler bzw. Importeur bei der Stiftung EAR bevor diese erstmalig in zum Kauf angeboten werden. Darüber hinaus besteht eine regelmäßige Meldepflicht. Alle Batterien müssen eine korrekte Kennzeichnung aufweisen, welche Pflichthinweise für den Endverbraucher bereitstellen. Batterien mit besonders gefährlichen Stoffen unterhalb der Grenze müssen außerdem besondere Kennzeichnungen enthalten.

Bei Erfüllung der Vorschriften gemäß des Ausschuss für Produktionssicherheit (AfPS) geprüfte Sicherheit (GS)- Spezifikation in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Polymerproben wird das GS-Zeichen zuerkannt. Geprüft wird hierbei die Einhaltung der zugelassenen Bestimmungsgrenze von PAK-Kontaminationen an Kontakt-/Griff- und Betätigungsflächen.